Sie alle sind Teil der Schwarmintelligenz, des sogenannten «Crowdsourcing», wollen mit allen Mitteln dazu beitragen, daß das Deutschlandfähnchen im Lande der Dichter, Denker und promovierter Juristen schön clean und sauber bleibt.
Foto von Sebastian Gerhard | via flickr
***
Unser (noch) Superminister Karl-Theodor zu Guttenberg steht, so wie es derzeit aussieht, nicht gänzlich unbegründet im Verdacht, zu seiner Dissertation mit dem schönen Thema «Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU», die ihm zudem das Prädikat Summa cum laude einbrachte, selbst so gut wie keine eigenständige Leistung eingebracht zu haben.
Zu Guttenberg selbst sagt, daß seine Arbeit kein Plagiat sei. Deshalb ist zunächst zu klären, was wir uns unter einem Plagiat im klassischen Sinne vorzustellen haben. Hierzu erlaube ich mir, jeweils ein künstlerisches Werk der Herren Pablo Picasso und Georges Braque gegenüberzustellen:
Click to enlarge significantly
Die beiden vorstehenden Bildnisse ähneln einander sehr. Signifikant ist, daß in dieser Phase des künstlerischen Schaffens der beiden Künstler, die grob im Zeitraum 1906 bis etwa 1911 anzusiedeln ist, Georges Braque unter künstlerischen Gesichtspunkten eindeutig innovativer unterwegs war und somit Pablo Picasso seinem kreativen Nebenbuhler Georges Braque immer hinterherhinkte, sodaß sich Picasso für seine eigenen Bilder schamlos der Ideen Braques bediente. Dieser Sachverhalt ist kunsthistorisch abgesichert, wenngleich er inzwischen wesentlich höflicher formuliert wird, wie dieser Artikel aus der New York Times von Michael Brenson (22. September 1989) beweist. Er befaßt sich mit der damaligen Ausstellung im Museum of Modern Art «PICASSO AND BRAQUE: PIONEERING CUBISM». Auch wenn sich Pablo Picasso in späteren Schaffensabschnitten künstlerisch wesentlich eindrucksvoller weiterentwickelte, als es dies Georges Braque vermochte; und Picasso somit völlig zurecht jenen Spitzenplatz in der Kunstgeschichte belegt, den er belegt, so ist nicht zu übersehen, daß ziemlich viele Werke Picassos, die in etwa in der Zeit zwischen 1906 und 1911 entstanden, nichts anders als Plagiate der Werke Braques darstellen.
Ein weiteres Beispiel aus jüngster Zeit:
Anlässlich der «Plagiarius Competition 2010» mit dem «Hyänenpreis» geehrt – für ein ganzes Rudel von Nachahmern. Der «Carrybag» von Reisenthel Accessoires, Puchheim. Und zehn recht ähnliche Körbe von: 1) Xin Hang Wujin Tools Dongyang Zhejiang, China 2) Arbor Handels GmbH, Österreich 3) Edwards Trade Company B.V., Niederlande 4) Berni Irio & Co. S.n.c., Italien 5) Bed Bath & Beyond Inc., USA 6) KODI Diskontläden GmbH, Oberhausen 7) TOP Marketing, Taiwan 8) Shanghai Light Industrial Products, China 9) Xiamen Helen Industry & Trade, China 10) Yilmaz Güntekin, Gelsenkirchen
Ein Plagiat stellt im Regelfalle die Kopie eines einzigen Gegenstandes oder musikalischen Werkes dar, der in nicht wenigen Fällen auf der geistigen Leistung eines einzigen Urhebers basiert. Da sich unser (noch) Superminister Karl-Theodor zu Guttenberg jedoch nach bisherigem Kenntnisstand über einhundert verschiedener Quellen bediente, die er nicht ordnungsgemäß durch Fußnoten kennzeichnete, kann – so abstrus es vielleicht klingen mag – in dem hier vorliegenden Fall nicht erfolgreich von einem Plagiat gesprochen werden.
Widmen wir uns also nun dem Prinzip des Samplings in der Musik. Unter der Rubrik «Rechtliches» steht dazu in der Wikipedia: «Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig soll das Verwenden von kurzen Samples anderer Autoren im deutschen Rechtsraum nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2008 sein. Zwar gebe es nach dem BGH keine zeitliche Grenze, ab der ein Stück eines Tonträgers nicht mehr vom Tonträgerherstellerrecht geschützt sei, es komme jedoch beim Sampling im vorliegenden Fall ein Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG in Frage, falls das neue Werk vom gesampelten einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei. Eine solche freie Benutzung sei allerdings wiederum in zwei Fällen auszuschließen: Erstens wenn der Sampler befähigt und befugt sei, die gesampelten Töne selbst einzuspielen; zweitens nach § 24 Abs. 2 UrhG wenn es sich bei der erkennbar gesampelten und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handele. Zur genaueren Konkretisierung seiner Vorgaben auf den Fall hat der BGH den Rechtsstreit allerdings wieder an das OLG Hamburg als Berufungsgericht zurückverwiesen.» Im Klartext heißt das: Finger weg von nicht freigegebenem und urheberrechtlich geschütztem Material Dritter!
Und wie sieht es in der Fotografie bzw. der bildenden Kunst aus? Der Geschäftsführer der VG Bild Kunst, Prof. Dr. Gerhard Pfennig, strengte bei Aufkommen neuer urheberrechtlich relevanter Fragestellungen, provoziert durch die signifikant neuen Möglichkeiten durch digitale Bildbearbeitung vor reichlich zehn Jahren (oder so), die Überlegung an, daß ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entstünde, wenn es aus mehr als sieben unterschiedlichen Bildquellen zusammengesetzt sei. Die ursprünglichen Urheber der «mehr als sieben Bildquellen» würden dann jeweils ihren urherrechtlichen Schutz an dem jeweils betroffenen Sample, bezogen auf den jeweiligen Verwendungsfall, verlieren.» Die Schilderung des vorstehenden Sachverhaltes erfolgt aus dem Gedächtnis. Sollte es sich in realiter anders verhalten haben, so bitte ich höflich um entsprechenden Hinweis, damit ich den vorstehend beschriebenen Sachverhalt umarbeiten kann!
Hierzu führt die angesehene Rechtsanwältin Margarete May in photos digital wie folgt aus: «Sowohl bei den auf herkömmliche Weise hergestellten Collagen, Montagen und verfremdeten Bildern als auch bei den durch digitale Bildbearbeitung hergestellten neuen Bildern stellt sich die Frage, ob diese Produkte verwertet werden dürfen, das heißt, ob der Bearbeiter oder neue Urheber des neuen Werkes die Bilder vervielfältigen, verbreiten, veröffentlichen oder sonstwie nutzen darf.
Bei der Veröffentlichung und Verwertung muß man unterscheiden zwischen Bearbeitungen und selbstständigen Werken, die in freier Benutzung der Werke eines anderen entstanden sind. Bearbeitungen dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht und verbreitet werden, während die selbständigen Werke ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwertet werden dürfen.
Für die Abgrenzung kommt es darauf an, inwieweit sich der Bearbeiter vom zugrundeliegenden Werk gelöst hat. Bei dem neuen selbständigen Werk muß eine völlige Lösung von der Vorlage erfolgt sein und ein neues eigenständiges Werk mit einem eigenen Wesenskern entstanden sein, zu dem die Vorlage nur eine Anregung gegeben hat. (vgl. Fromm/Nordemann: Urheberrecht §24 Rdnr 2). Ein selbständiges Werk liegt beispielsweise meist bei Collagen oder Fotomontagen vor, bei denen der Künstler nur Teile anderer Werke zu einer völlig anderen aussagekräftigen Bildidee zusammenfügt.
Bei der elektronischen Bildbearbeitung dürfte es sich in den allerseltensten Fällen oder so gut wie nie um freie Benutzung handeln, da der Bearbeiter die Ursprungswerke jedenfalls teilweise im Original übernimmt und sich also nicht völlig von der Vorlage gelöst hat, sondern gerade mit dem Ursprungswerk arbeitet.
Auch wenn also ein Bearbeiter am Bildschirm ein neues Werk geschaffen hat, das urheberrechtlich geschützt ist, darf er dieses neue Bild nur mit Zustimmung der Urheber der Ursprungswerke verwerten.»
Wir sehen also, daß der augenscheinlich noch einzig verbleibende und hinreichend verlockende Fluchtweg unseres (noch) Superministers Karl-Theodor zu Guttenberg, nämlich, sich auf den Standpunkt von Joseph «Jeder Mensch ist ein Künstler» Beuys zu versteifen, um somit in den Genuß eines möglicherweise anderen Urheberrechtsschutzcharakters für seine seltsame Copy&Paste-Aktion zu kommen, ebenfalls einen Weg in die Sackgasse darstellt.
Karl-Theodor zu Guttenberg hat, wie es üblich ist, seine Dissertation zusammen mit einer Erklärung an Eides Statt abgegeben, in der er versichert, daß er die Dissertation selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt, keine anderen als die von ihm angegebenen Schriften und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat.
Für den Fall, daß eine falsche Erklärung bzw. Versicherung an Eides Statt abgegeben wurde, klärt § 156 StGB über die rechtlichen Konsequenzen auf: «Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.»
Seiten, auf denen nicht durch Fußnoten gekennzeichnete Textstellen Urheber Dritter gefunden wurden, sind schwarz gekennzeichnet. Das Inhaltsverzeichnis (Seiten 1-14) und Anhänge ab Seite 408 (blau) wurden bei der Berechnung der Prozentzahl nicht einbezogen. Seiten mit mehreren, nicht gekennzeichneten Textquellen verschiedener Urheber, sind rot dargestellt. Lediglich der weiße Anteil zeigt Seiten auf, die von Karl-Theodor zu Guttenberg ohne jegliche fremde Hilfe und Zuhilfenahme geistigen Eigentums Dritter gefüllt wurden.
Auf etwa 68% der Dissertationsschriftseiten Karl-Theodor zu Guttenbergs finden sich also nicht gekennzeichnete Zitate von teilweise erheblichem Umfang. Karl-Theodor zu Guttenberg selbst verweist auf über 1200 angeblich korrekt gesetzte Fußnoten. Wir müssen davon ausgehen, daß sich die Inhalte dieser 1200 Textquellen mengenmäßig auf den restlichen 32% der Seiten befinden. Was heißt das konkret? Heißt das, daß sich in der Dissertationsschrift von Karl-Theodor zu Guttenberg möglicherweise nicht ein einziger von ihm selbst verfaßter Satz befindet? Die Opposition im Deutschen Bundestag mutmaßt, daß unser derzeitiger Verteidigungsminister möglicherweise einen Ghostwriter beschäftigte. Das glaube ich wiederum nicht. Meine Vermutung: Er hat sich alles selbst zusammengeklaut. Denn den dadurch entstandenen Genuß, andere Wort für Wort für sich ohne deren Wissen arbeiten zu lassen, wollte und konnte er sich nicht entgehen lassen.
Federführend in der Aufklärung um die Unregelmäßigkeiten in der Dissertationsschrift von Karl-Theodor zu Guttenberg ist GuttenPlagWiki. Wie diese Plattform funktioniert, darüber berichtet der Stern-Artikel «Das Netz jagt Dr. Copy & Paste».
GuttenPlag Wiki stellt klar: «…, dass diese Aktion nichts mit politischer Ausrichtung, persönlicher Schmutzkampagne oder ähnlichem zu tun hat. Unser Ziel ist, die wissenschaftliche Integrität eines Doktortitels in Deutschland zu sichern, damit auch weiterhin eine korrekte wissenschaftliche Arbeitsweise von Trägern eines solchen Titels erwartet werden kann. Durch Aufdecken der existierenden Plagiate in der vorliegenden Dissertation versuchen wir, der Bayreuther Prüfungskommission die Arbeit zu erleichtern. Sollten sich auch Dissertationen von Politikern am anderen Ende des Spektrums durch Plagiate „auszeichnen“, hätten wir keinerlei Probleme, genauso zu verfahren.»
Bleibt abschließend nur noch die Frage zu klären, wie lange wir es uns eigentlich noch leisten wollen, eine solche Person in einer wichtigen Schlüsselposition unserer Gesellschaft weiterhin nach Belieben schalten und walten zu lassen. Quousque tandem?
***
Sensibles Thema. Deshalb keine Kommentarmöglichkeit.
***